Gesetze lesen? Klingt erstmal zäh.

Aber was sich seit Juli 2026 im Infektionsschutzgesetz geändert hat, ist für alle Heilpraktiker und Heilpraktikeranwärter echtes Pflichtprogramm!
..und gar nicht so trocken, wie du vielleicht denkst! 😉

Hör dir unsere neuste Podcast Folge dazu an! ⬇️

Du gehst 2027 in die HP-Prüfung?

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Mit ganz viele Insider-Tipps für deine Prüfung.

Außerdem schauen wir uns die größten Fehler an, die dazu führen, dass du im März 2027 durchfällst. Wieso? Damit du sie natürlich vermeidest!

Drei Paragrafen, klare Änderungen, alles prüfungsrelevant.

Hier ein kurzer Überblick:

§ 6 IfSG:

COVID-19 ist raus aus der Meldepflicht. Verdacht, Erkrankung und Tod durch COVID-19 müssen nicht mehr namentlich gemeldet werden.

Wichtig aber: Unser Feststellungs- und Behandlungsverbot bleibt bestehen, denn SARS-CoV-2 ist weiterhin in § 7 IfSG gelistet.
Finger weg von Diagnose und Behandlung, das bleibt Arztsache!
Neu ist außerdem: Nosokomiale Infektionen mit epidemischem Zusammenhang werden jetzt namentlich gemeldet.

§ 7 IfSG:

Der Laborparagraph bekommt Updates. Candida auris heißt ab sofort Candidozyma auris, gleicher Erreger, neuer wissenschaftlicher Name.
Die Meldepflicht bleibt.
Außerdem neu meldepflichtig:
Enterobacterales und Acinetobacter spp. beim Nachweis einer Carbapenem-Resistenz, jeweils bei Infektion oder Kolonisation.

§ 20c IfSG

Apotheker dürfen mehr impfen. Dieser Paragraf wurde komplett neu gefasst. Geschulte Apothekerinnen und Apotheker dürfen nun alle Nicht-Lebendimpfstoffe verabreichen, also z. B. Tetanus, Hepatitis B oder Pneumokokken.
Lebendimpfstoffe wie MMR bleiben weiterhin ausgeschlossen.